Änderungen in im neuen Jahr -
Diese Gesetze und Regeln ändern sich 2023

Das neue Aktienrecht ab 2023:

Das modernisierte Aktienrecht ist seit 01. Januar 2023 in Kraft. Die Revision enthält unter anderem die Umsetzung der Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe sowie flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Stärkung der Flexibilität, Kapitalband, Zwischendividenden, um nur ein paar wesentliche Veränderungen anzuzeigen. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne persönlich.

Das neue Erbrecht ab 2023:

Erblasserinnen und Erblasser können über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen als bisher. Heute müssen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils an die Kinder gehen. Ab 2023 wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil für die Eltern entfällt mit der Modernisierung ganz. Jener des Ehepartners oder des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne persönlich.

Mehrwertsteuer 2023:

Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen mit einem Umsatz von weniger als 250’000 Franken müssen keine Mehrwertsteuer mehr entrichten. Heute liegt die Umsatzgrenze bei 150’000 Franken. Profitieren von der neuen Regelung dürften rund 180 Organisationen, wenn sie sich bei der Steuerverwaltung abmelden.

AHV, BVG, 3. Säule im Jahr 2023

Die volle AHV-Mindestrente steigt auf 1225 Franken pro Monat – die Maximalrente auf 2450 Franken pro Monat. Bei Ehepaaren wird der Plafond von 3585 auf 3675 Franken angehoben. Die wirkt sich auch auf die zweite Säule aus: Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt neu 25’725 Franken und die Eintrittsschwelle 22’050 Franken. In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steigt der maximal erlaubte Steuerabzug auf 7056 Franken für Personen, die bereits eine zweite Säule haben. Personen ohne zweite Säule dürfen neu 35’280 Franken abziehen.

Arbeitslosenversicherung im 2023:

Das sogenannte Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung (ALV) fällt weg. Seit 2011 wird es auf Lohnbestandteilen über 148’200 Franken als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben.

Wie bisher gilt bis zu einer jährlichen Lohnobergrenze von 148’200 Franken der Beitragssatz 2.2 Prozent. Bei Arbeitnehmenden übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags.