Pauschalansätze: Die FABI-Vorlage hat Auswirkungen in der Steuererklärung 2016

Die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wurden auf Bundesebene auf CHF 3‘000 begrenzt. Kantone passen ihre Steuerpraxis ebenfalls an, teilweise mit anderen Ansätzen.

Der Souverän im Kanton Aargau stimmt darüber am 27. November 2016 ab und sieht vor den Pendlerabzug auf Sfr. 7.000.– zu plafonieren.

Geschäftsfahrzeuge bei unselbständigen Erwerbenden

Der Privatanteil von 9.6% bleibt wie bis anhin bestehen. Neu kommt hinzu, dass der unselbständig Erwerbende eine Aufrechnung in seiner Steuererklärung vorzunehmen hat in der Differenz zwischen dem Arbeitsweg und der Pauschale von CHF 3‘000. Beträgt der Arbeitsweg bspw. 20km (pro Weg), ergibt dies einen errechneten Betrag von CHF 6‘720 (20km * 2 * CHF 0.70 * 240 Tage). Da die FABI-Pauschale den Abzug auf Bundesebene auf CHF 3‘000 begrenzt, hat der Unselbständige einen geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg von CHF 3‘720 erhalten. Dieser Betrag ist in der privaten Steuererklärung aufzurechnen und unterliegt folglich der Einkommenssteuer.

Problematik Aussendienst

Aussendienstler – aber auch andere Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeugen – fahren häufig direkt zum Kunden. In Ziffer 15 des Lohnausweises kann der Arbeitgeber den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (führt dazu, dass der geldwerte Vorteil für Arbeitsweg reduziert wird). Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat mit Mitteilung vom 15. Juli 2016 Pauschalansätze für die Deklaration in Ziffer 15 des Lohnausweises publiziert. Dem Arbeitnehmer bleibt es jedoch weiterhin offen, einen höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen diese  neue Regelung korrekt in der Steuererklärung umzusetzen und den steueroptimierten Abzug zu berücksichtigen.